top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungen 

 

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, dem VABB Verein für Arbeit, Beratung und Bildung – kurz VABB genannt gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.

 

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Der VABB ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den VABB selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaft einzugehen, deren sich der VABB zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der VABB anbietet.

 

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber wird den VABB auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratung – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der VABB auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Verträge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des VABB von dieser informiert werden.

 

4. Sicherung der Unabhängigkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des VABB zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

5. Berichterstattung / Berichtspflicht
Der VABB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragten Dritten dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages. Der VABB ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

6. Schutz des geistigen Eigentums
Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei dem VABB. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers  zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers  - insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes - gegenüber Dritten. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmung berechtigt den VABB zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

7. Gewährleistung
Der VABB ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

 

8. Haftung / Schadenersatz
Der VABB haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von dem VABB beigezogene Dritte zurückgehen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schäden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Sofern der VABB das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der VABB diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritte halten. 

9. Geheimhaltung / Datenschutz
Der VABB verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jeweilige Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. Weiteres verpflichtet sich der VABB über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Der VABB ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auch diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Der VABB ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

 

10. Honorar
Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der VABB ein Honorar gemäß der Vereinbarung. Der VABB ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnung zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechend Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. Der VABB wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den VABB, so behält der VABB den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der VABB bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der VABB von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierter Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

11. Dauer des Vertrages
Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projektes, kann aber dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögen abgewiesen wird.

 

12.    Schlussbestimmungen
Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Dienstleistungsagentur 

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma Dienstleistungsagentur genannt - mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber genannt.

 

2. Vertragsgegenstand
Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt die Dienstleistungsagentur selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei. Es steht der Dienstleistungsagentur frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

 

3. Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag mit der Dienstleistungsagentur kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax oder per e-Mail zustande. Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung lautet wie folgt: Dienstleistungen, wie angeboten, gemäß unterschriebenem Auftrag oder Auftragsangebot bzw. wie in der individualvertraglichen Vereinbarung festgelegt.

 

4. Vertragsdauer und Vergütung
Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt oder mit Erledigung und Lieferung des im Auftrag definierten Leistungsumfanges. Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von 1 Monat zum Monatsende vereinbart.
Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nicht vorgesehen. Sie ist nur möglich, wenn der Dienstleistungsagentur seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Kündigt der Auftraggeber entgegen diesem Vertragspunkt 4.3 vor Beginn des Vertrages, ist die Dienstleistungsagentur für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen. Hierfür wird pauschal 25,00 EUR vereinbart. Sämtliche Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Dienstleistungsagentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von  6 % . Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Barauslagen und besondere Kosten, die die Dienstleistungsagentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Sämtliche Leistungen von der Dienstleistungsagentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 10 %.

 

5. Leistungsumfang
Die vom der Dienstleistungsagentur zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag. Ist der Dienstleistungsagentur die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat der den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Der Dienstleistungsagentur stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

 

6. Verschwiegenheitspflicht
Dienstleistungsagentur verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragsgebers Stillschweigen zu bewahren.

 

7. Vertragsstrafe
Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der vertraglich geschuldeten Tätigkeit oder des Vertragsbruches oder der vorzeitigen Kündigung wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens verpflichtet sich die Dienstleistungsagentur, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 EUR zu zahlen.

 

8. Haftung
Die Dienstleistungsagentur haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Dienstleistungsagentur ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Dienstleistungsagentur in demselben Umfang. Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

 

9. Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz der Dienstleistungsagentur.

 

10. Sonstige Bestimmungen
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitskräfteüberlassung 

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsgeschäfte zwischen Dienstleistungsagentur ein Betrieb des VABB Verein für Arbeit, Beratung und Bildung - im Folgenden kurz DLA genannt - und dem Beschäftigerbetrieb, im Folgenden Beschäftiger genannt. Allfälligen Vertragsbedingungen der Beschäftiger wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per E-Mail. Arbeitskräfte des Dienstleistungsagentur sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärung für den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt.

 

2. Vertragsabschluss
Angebote von Dienstleistungsagentur sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder

-    durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder

-    durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Dienstleistungsagentur oder – ohne Unterfertigung dieser Unterlagen – durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande.
Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von Dienstleistungsagentur.
Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag mindestens vierzehn Tage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu kündigen, es sei denn, die Vertragspartner haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten Einsatztag beim Dienstleistungsagentur ist ausreichend und maßgeblich.

3. Leistungsumfang
Die bei Dienstleistungsagentur beschäftigten Arbeitskräfte können an Dritte überlassen werden. Die Überlassung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. Dienstleistungsagentur schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg. Dienstleistungsagentur ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit nach Absprache mit dem Beschäftiger durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

 

4. Honorar
Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Dienstleistungsagentur. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist Dienstleistungsagentur berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu überweisen.
Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Beschäftiger 6 % Zinsen p.a. zu bezahlen, es sei denn, Dienstleistungsagentur nimmt höhere Zinsen in Anspruch. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger Dienstleistungsagentur sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber Dienstleistungsagentur mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Dienstleistungsagentur schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Beauftragten nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal monatlich zu unterschreibenden Stundennachweise. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von Dienstleistungsagentur und/oder die Stundenaufzeichnungen der Arbeitskraft Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen von Dienstleistungsagentur angeführten Stunden tatsächlich geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

 

5. Rechte und Pflichten von Dienstleistungsagentur und Beschäftiger
Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz sowie den geltenden Kollektivvertrag in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser Dienstleistungsagentur für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufkärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung,….) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom Dienstleistungsagentur verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses. Das primäre Ziel von Dienstleistungsagentur ist eine Übernahme des Mitarbeiters durch den Beschäftiger, sie bedürfen jedoch der Planung und Absprache. Dienstleistungsagentur ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu Betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger den Dienstleistungsagentur hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Dienstleistungsagentur wird sich in solchen Fällen bemühen, eine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.

 

6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
Dienstleistungsagentur ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Termine aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

-    der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der der Beschäftiger gegenüber dem Dienstleistungsagentur verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist;

-    der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt;

-    der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; -    über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird; -    im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt;

-    die Leistungen von Dienstleistungsagentur wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben, oder

-    die Arbeitskraft den Vertrag mit dem Beschäftiger berechtigterweise aus einem triftigen bzw. nachvollziehbaren Grund oder unberechtigterweise beendet.
Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist der Dienstleistungsagentur bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.
Sollte die überlassene Arbeitskraft nicht zur Arbeit erscheinen, so können gegenüber Dienstleistungsagentur weder Gewährleistungs- noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Dienstleistungsagentur ist berechtigt so schnell wie möglich Ersatzarbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Jedoch können keine Ansprüche bei einer Nichtbesetzung geltend gemacht werden. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer vom Dienstleistungsagentur zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen den Dienstleistungsagentur geltend machen. Eine "Beschäftigungsgarantie" dafür kann aufgrund der spezifischen Zielsetzung von Dienstleistungsagentur (siehe Einleitung) nicht abgegeben werden.

7. Gewährleistung
Der Dienstleistungsagentur  leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Dienstleistungsagentur schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche im beiderseits unterfertigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart. Der Dienstleistungsagentur leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die er durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser dem Dienstleistungsagentur umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind. Liegt ein von Dienstleistungsagentur zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

 

8. Haftung
Den Dienstleistungsagentur trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte, beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. Der Dienstleistungsagentur haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der über-lassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen den Überlasser ausgeschlossen. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen den Dienstleistungsagentur ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er Dienstleistungsagentur für die daraus entstehenden Nachteile. Dienstleistungsagentur hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende  zu bezahlen. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet Dienstleistungsagentur nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung. Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden und Vorsatz des Überlassers beschränkt. Der Beschäftiger haftet dem Dienstleistungsagentur für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.

 

9. Allgemeines
Für Streitigkeiten zwischen Dienstleistungsagentur und Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von Dienstleistungsagentur zuständig. Dienstleistungsagentur ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz von Dienstleistungsagentur. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger  Dienstleistungsagentur umgehend schriftlich bekannt zu geben. 

Beatungen
Dienstleistungsagentur
Arbeitskräfteüberlassung
bottom of page